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ApHC Germany: Verband informiert zur Einführung der Transponder zur Kennzeichnung der Pferde
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Der ApHC informiert nun über die Einführung der Transponder zur Kennzeichnung der Pferde.

Nun besteht endlich hinsichtlich der Kennzeichnung unserer Pferde mit dem Transponder (sog. Chip) Klarheit. Am 3. März 2010 ist die aktuelle Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) durch den Bundesrat verabschiedet worden und in Kraft getreten. Sie enthält alle nationalen Regelungen zur Durchführung der Verordnung ( EG ) Nr. 504/2008 vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden. Aus diesem Anlass trafen sich auf Einladung des Bayerischen Ministeriums am 08. April 2010 beim Tierzuchtinstitut in Grub Vertreter und Zuchtleiter der in Bayern ansässigen Pferdzuchtverbände, um sich zu informieren und abzustimmen.

 

Für den ApHCG e.V. heißt dies nun, dass ab diesem Jahr alle Fohlen mit einem speziell codierten Transponder zu kennzeichnen sind. Diese werden nur durch unsere Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Ministerium, zugeteilt. Die Transponder werden derzeit produziert und unser Kontingent soll Anfang Mai geliefert werden. Das Setzen der Transponder kann auch durch den eignen Tierarzt erfolgen, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (siehe unten).

Zentrale Datenbank ( HIT )

Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor, sondern wir sind auch gesetzlich verpflichtet, relevante Daten an eine zentrale Datenbank ( HIT ) zu melden bzw. dort zu erfassen. Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte Betriebsnummer des Halters ( Standort ) des Fohlens und des Tierarztes der den Transponder setzt, voraus. Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgt in einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Dabei wurden zu Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle Pensionsbetriebe, sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein Pass ausgestellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip / Transponder gekennzeichnet wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Tierarztes vorliegt.

Betriebsnummer

Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Passantragsteller vor. Wer seine Pferde selbst hält ( was bei den meisten Züchtern so ist ) ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss diese je nach Bundesland unterschiedlich beantragen. Auskunft erhält man darüber über seine Kreisverwaltung ( Bereich Landwirtschaft ) oder direkt im Ministerium (Verbraucherschutz / Landwirtschaft). Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben. Wie oben bereits erwähnt, benötigt auch der Tierarzt, der den Chip setzt, eine eigene Betriebsnummer. Aufgrund der Zwangsimpfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Schafen und Ziegen haben die meisten Großtierärzte diese bereits schon. Wenn ihr Tierarzt diese Nummer noch nicht beantragt hat, kann und darf er das Pferd nicht mit dem Transponder kennzeichnen. In diesem Fall müssen sie auf einen Tierarzt mit Betriebsnummer zurückgreifen.

Gültigkeit der Chip / Transponder

Nach in Kraft treten der Verordnung, dürfen nur noch die vom Ministerium ausgegebenen Transponder mit der speziellen Codierung genutzt werden. Dies gilt für die Zuchtpferde, wie auch für Freizeitpferde. D.h. es dürfen seitens der Tierärzte bzw. Zuchtverbände keine „Chipaltbestände“ mehr in den Einsatz kommen. Ein Fohlen, das mit einem nicht gültigen Transponder gekennzeichnet wird, kann nicht in der HIT-Datenbank erfasst werden und damit darf auch kein Pass erstellt werden.

Fazit

Man kann sich sicherlich lange darüber streiten und debattieren, ob dies alles notwendig ist. Die Pferdezuchtverbände haben mit vielen Einsprüchen versucht hier einen anderen Lösungsweg zu finden. Einige dieser Einwände wurden auch in der neuen Verordnung umgesetzt, aber letztendlich werden wir uns damit arrangieren müssen. Für sie als Züchter und für unsere Zuchtbuchstelle bzw. TG-Verlag wird der Start sicher nicht einfach werden, aber gemeinsam und mit Unterstützung des bayerischen Ministeriums werden wir dies meistern. Für genauere Informationen und zusätzliche Details über das neue Tierzuchtrecht können sie unter http://www.lfl.bayern.de/itz/tierzuchtrecht/38749/index.php erhalten.

Fahrplan zur Erstellung des Pferdepasses:

1. Sie schicken uns innerhalb von 28 Tagen nach der Geburt ihres Fohlens, ihre Abfohlmeldung mit einer Kopie des Stallion Breeding Reports zu.

2. Dann erhalten sie auf der Fohlen-/ Stutenschau ihres jeweiligen Bundeslandes den Chip und den Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses von einem Beauftragten des ApHCG e.V..

3. Wenn sie ihr Pferd selbst halten, müssen sie ihre Betriebsnummer auf das Antragsformular eintragen. Ansonsten tragen sie die Betriebsnummer und Anschrift des Halters (Pensionsbetriebes) auf das Formular ein. Betriebsnummern können bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden.

4. Vor der Musterung des Fohlens durch den ApHCG e.V. wird der Chip / Transponder durch einen Tierarzt vor Ort gesetzt werden, der über eine Betriebsnummer verfügt. Der Chip / Transponderaufkleber mit der Chipnummer wird auf das Antragsformular des Equidenpasses durch den Tierarzt geklebt, abgezeichnet und mit seiner Betriebsnummer versehen.

5. Bei der eigentlichen Musterung des Fohlens durch den ApHCG e.V. wird das Beurteilungsprotokoll durch die Zeichnung und Abzeichenbeschreibung ergänzt, da die Beilegung von Fotos nach der neuen deutschen Gesetzesgebung nicht mehr ausreicht. Die Fohlenbewertung, Zuchtbucheintragung und der Passantrag wird dann in der Zuchtbuchstelle weiterverarbeitet.

6. Die Zuchtbuchstelle lässt die Daten in der eigenen EDV des TG-Verlags erfassen und zusätzlich werden die relevanten Daten ( Chipnummer, Tierhalterbetriebsnummer, Tierarztbetriebsnummer, Name des Pferdes, Lebensnummer, Geburtsdatum, Farbe, Halter oder Besitzeradresse ) in die zentrale HIT-Datenbank eingeben. Dabei überprüft das HITSystem die Angaben und erteilt das „ OK“ zur Passerstellung.

7. Nach dem „OK“durch HIT wird der Pass erstellt und dem Züchter per Post zugesandt. Haben sie keine Möglichkeit auf einer Fohlen-/ Stutenschau ihr Pferd einzutragen und registrieren zu lassen, dann erhalten sie den Antrag für den Equidenpass und den Chip/ Transponder vom ApHCG e.V. zugeschickt. Anschließend müssen sie einen Tierarzt mit Betriebsnummer für das Chippen ihres Pferdes beauftragen. Dieser sollte auch die Abzeichenbeschreibung ihres Pferdes mit aufnehmen. Weiterer Ablauf siehe s.o.
v Zum Schluss schicken sie das Antragsformular und die Zeichnung und Abzeichenbeschreibung an die Geschäftsstelle des ApHCG e.V. zur Bearbeitung zurück.

Für alle bereits jetzt gechipten Pferde/ Fohlen für die noch kein Equidenpass ausgestellt wurde gibt es noch voraussichtlich bis ca. Juni eine Übergangsregelung.

Diese Tiere müssen nicht neu gechipt werden, aber die Passbeantragung sollte hier umgehend erfolgen. Bitte teilen Sie uns aber trotzdem bereits jetzt Ihre Betriebsnummer mit. Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Zuchtobmann Horst Berg Tel.: 06571/ 7125.

Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
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